Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Deutschland liegt im Ranking der wertvollsten Reisepässe der Welt auf Platz drei. Mit ihrem Ausweis können die Deutschen in 191 Länder und Gebiete der Welt ohne Visum reisen beziehungsweise ihr Visum bei der Einreise bekommen (Spiegel, 07.07.2021)
Wenn Sie dauerhaft in Deutschland leben, können Sie sich einbürgern lassen. Das bedeutet, dass Sie im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten können und offiziell Bürger des Landes werden. Häufig ist eine Einbürgerung sogar einfacher als die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Eine Niederlassungserlaubnis ermöglicht Ihnen einen unbefristeten Aufenthalt in Deutschland. Jedoch muss man diese beiden Begriffe voneinander unterscheiden. Eine Niederlassungserlaubnis gewährt weniger Rechte als eine Einbürgerung. In diesem Artikel erfahren Sie von Ihrem Rechtsanwalt für Staatsangehörigkeitsrecht alles, was Sie über eine mögliche Einbürgerung wissen müssen.
Als Anwalt für Einbürgerung in Berlin möchte ich Ihnen mit diesem Artikel die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erklären und Sie dabei unterstützen, Ihre persönliche Entscheidung zu treffen.
Immerhin genießen Sie den einen oder anderen Vorteil, wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen:
Als Deutsche/r haben Sie beispielsweise das Recht,
– demokratisch zu wählen.
Das bedeutet, dass Sie in freien und geheimen Wahlen sowohl in den Gemeinden, als auch in den Ländern und auf Bundesebene diejenigen Kandidaten oder Kandidatinnen für ein politisches Amt auswählen können, die Ihrer eigenen politischen Einstellung am ehesten entsprechen. Eine Pflicht dazu besteht übrigens nicht, die Ausübung des Wahlrechtes ist freiwillig.
– sogar selbst für politische Ämter zu kandidieren und von Ihren Mitbürgerinnen und Mitbürgern in ein solches Amt gewählt zu werden und so an der politischen Willensbildung teilzunehmen.
– Ihren Beruf und auch Ihren Arbeitsplatz frei zu wählen.
Außerdem gehören Sie als deutsche/r Staatsangehörige/r der Europäischen Union an und genießen innerhalb der Mitgliedsstaaten Freizügigkeit. Das bedeutet einerseits, dass die Grenzen zwischen den Mitgliedsländern offen sind und damit kein Einreisevisum benötigt wird, andererseits können Sie sich dort sogar niederlassen und ohne besondere Genehmigung eine Arbeit aufnehmen.
Deutschland liegt im Ranking der wertvollsten Reisepässe der Welt auf Platz drei. Mit ihrem Ausweis können die Deutschen in 191 Länder und Gebiete der Welt ohne Visum reisen beziehungsweise ihr Visum bei der Einreise bekommen (Spiegel, 07.07.2021)
Die Erwerbsgründe des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) sind:
• Erwerb durch Geburt (§ 4 StAG)
• Erwerb durch Erklärung (§ 5 StAG)
• Erwerb durch Annahme als Kind (§ 6 StAG)
• Erwerb durch Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung (§ 7 StAG)
• Erwerb durch Überleitung als Statusdeutscher (§ 40a StAG)
• Erwerb durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16 StAG, § 40b StAG und § 40c StAG)
• Erwerb durch Ersitzung (§ 3 Abs. 2 StAG)
In diesem Artikel werden nur zwei Erwerbungstatbestände, Erwerb durch Geburt und Erwerb durch Einbürgerung, behandelt.
I. Erwerb des deutschen Staatsbürgerschaftsrechts durch Geburt
In der Bundesrepublik Deutschland gilt grundsätzlich das sogenannte Abstammungsprinzip. Das bedeutet, dass Kinder von deutschen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen von Geburt an auch das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht erwerben. Hierbei genügt es, wenn lediglich ein Elternteil die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Es ist auch unerheblich, wo das Kind geboren wird oder ob es sich um eine Adoption handelt. Das Kind erhält automatisch ebenfalls die deutsche Staatsbürgerschaft.
Unter bestimmten anderen Voraussetzungen können auch Kinder von Ausländern oder Ausländerinnen die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten. Hat keiner der Elternteile die deutsche Staatsbürgerschaft, ist dies nur durch Geburt des Kindes im Inland möglich. Außerdem muss wenigstens ein Elternteil lange genug in Deutschland leben und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen. Dann erhält auch in diesem Fall das Kind die deutsche Staatsbürgerschaft.
II. Erwerb des deutschen Staatsbürgerschaftsrechts durch Einbürgerung
1. Einbürgerungsvoraussetzungen
Der Anspruch auf Einbürgerung besteht in der Regel dann, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
• Sie halten sich seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland auf. Bei einem deutschen Abitur oder Realschulabschluss genügen bereits sechs Jahre.
• Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Unter Umständen genügt auch eine befristete Aufenthaltserlaubnis.
• Sie bekennen sich zu den Werten der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
• Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen sichern, besuchen eine Schule, machen eine Ausbildung, studieren oder haben den Bezug von öffentlichen Hilfen nicht zu vertreten.
• Sie sind bereit, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben, wenn dies notwendig oder erreichbar ist (Ausnahmen zum Beispiel: EU-Staaten, Afghanistan, Iran).
• Sie sind nicht wegen einer gravierenden Straftat verurteilt.
• Sie verfügen über mindestens ausreichende Deutschkenntnisse (zum Beispiel B1-Zertifikat, deutscher Schulabschluss) und Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland (Einbürgerungstest, Fragenkatalog zur Testvorbereitung: http://oet.bamf.de/pls/oetut/f?p=514:1:31060159886815:::::).
2. Einbürgerungsantrag
Um eine Einbürgerung in die Wege zu leiten, muss diese in jedem Fall beantragt werden. Den Antrag können Sie bei der Einbürgerungsbehörde stellen, die für Ihren Wohnort zuständig ist. Wenn Sie mit Ihrem erstem Wohnsitz zum Beispiel in Berlin gemeldet sind, können Sie in Berlin den genannten Antrag auf Einbürgerung stellen. Haben Sie lediglich Ihren Zweitwohnsitz in der Stadt, in der Sie den Antrag stellen möchten, ist das nicht ausreichend. Sie können den Antrag nur bei der Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnbezirkes stellen. In diesem Bezirk müssen Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sein.
Bei Ausländern und Ausländerinnen, die jünger als 16 Jahre sind, müssen die Eltern oder die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen.
Nachfolgend die Erläuterung des Gesetzestextes:
Gem. § 10 Abs. 1 S 1 Nr. 1 StAG muss der Antragsteller handlungsfähig oder gesetzlich vertreten sein. Gem. § 37 Abs. 1 StAG ist ein Ausländer handlungsfähig, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des BGB geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre.
3. Einbürgerungsverfahren
Das Verfahren besteht aus mehreren Abschnitten, die hier Schritt für Schritt erklärt werden sollen.
Zunächst wendet sich der Einbürgerungsbewerber oder die Einbürgerungsbewerberin an die örtlich zuständige Einbürgerungsbehörde. Es ist die Behörde der Stadt zuständig, in welcher der Hauptwohnsitz angemeldet ist. In der Regel wird von der Behörde ein Antragsformular ausgegeben. Dieses Formular muss der Behörde ausgefüllt und mit den verschiedenen erforderlichen Unterlagen als Nachweis erneut eingereicht werden.
Ihr Rechtsanwalt für Einbürgerung kann Ihnen dabei helfen. Sofern Sie sich für eine Beratung bei uns entschieden haben, können wir Ihnen anbieten, das Verfahren für Sie zu übernehmen. Wir leiten Ihr Einbürgerungsverfahren ein und führen es für Sie durch. Sie brauchen dann in vielen Fällen nicht persönlich bei der Behörde zu erscheinen, um dort vorzusprechen. Die Kanzlei vertritt Sie während des Verfahrens und treibt es für Sie voran. Eventuell auftretende Probleme werden mit Ihnen besprochen und von der Kanzlei nach Möglichkeit auch direkt gelöst.
Nach Antragsstellung prüft die Einbürgerungsbehörde Ihren Fall. Im Rahmen dieser Prüfung wird auch ein Gespräch mit dem Antragsteller geführt, wenn dies erforderlich ist. Zum Beispiel, um die Kenntnisse der deutschen Sprache zu überprüfen oder die Lebensverhältnisse. Weitere Gründe für ein direktes Gespräch sind die Prüfung der Rechts- und Gesellschaftsordnung, das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Loyalitätserklärung, und noch einige mehr.
In einigen Fällen wird die Einbürgerungsbehörde zunächst eine Einbürgerungszusicherung im Vorfeld der Einbürgerung erteilen. Die Einbürgerung selbst geschieht dann zu einem späteren Zeitpunkt. Dies ist dann der Fall, wenn die Rechtslage des Herkunftsstaates keinen automatischen Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit vorsieht, sobald die neue Staatsangehörigkeit beantragt wird. Ein weiterer Grund für die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung wäre eine Ausnahmeregelung, die einen Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit bedeuten würde. Dieses Vorgehen verhindert, dass zwei gleichzeitige Staatsbürgerschaften geführt werden. Es sichert den Antragsteller oder die Antragstellerin beim Übergang in die neue Staatsbürgerschaft sinnvoll ab.
Mit dieser Einbürgerungszusicherung kann sich der Antragsteller oder die Antragstellerin um die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit kümmern. Gelingt ihm oder ihr die Entlassung und hat sich zudem nichts Wesentliches geändert, wird die Einbürgerung durch Übergabe der Einbürgerungsurkunde vollzogen. Vor der Aushändigung ist noch ein zusätzliches feierliches Bekenntnis abzulegen.
Will die Einbürgerungsbehörde den Einbürgerungsantrag ablehnen, muss sie den Antragsteller zunächst anhören. Gegen die Ablehnung des Einbürgerungsantrags kann zudem Widerspruch erhoben werden.
Ihre Kanzlei kann sich für Sie auch darum kümmern. Hat das entsprechende Bundesland das Widerspruchsverfahren allerdings abgeschafft, kann sogleich Klage erhoben werden. Auch dies können wir als Kanzlei für Einbürgerung für Sie erledigen.
Als Ihr Rechtsanwalt für Einbürgerung verhelfen Ihnen zu einer wesentlichen Verkürzung der Bearbeitungszeit und einer effektiven Verfahrensgestaltung bei der Einbürgerung.
Anspruch und Ermessen
Für das Einbürgerungsverfahren gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Einerseits die Anspruchseinbürgerung und andererseits die Ermessenseinbürgerung. Ist kein Anspruch auf Einbürgerung möglich, weil die Voraussetzungen nicht gegeben sind, könnte die Einbürgerung immer noch nach Ermessen erfolgen. Ihre Kanzlei bzw. Ihr Rechtsanwalt für Einbürgerung kann für Sie prüfen, ob dies für Sie in Frage kommt.
Zu Grunde liegende Paragrafen und ihre Erläuterung:
§ 10 ff. StAG mit den dort im Einzelnen aufgeführten Anspruchsvoraussetzungen. §§ 8, 9, 13, 14 StAG über die Ermessenseinbürgerung.
4. Probleme bei der Einbürgerung
Beim Einbürgerungsverfahren ergeben sich erfahrungsgemäß immer wieder ungünstige Konstellationen, die im Einzelfall zu klären sind:
a. Aufenthaltsgestattung
Eine Aufenthaltsgestattung erhalten Personen während eines Asylverfahrens, wenn der Asylantrag förmlich gestellt ist. Die Aufenthaltsgestattung kann nicht als direkte Begründung für einen gewöhnlichen Aufenthalt dienen. Im Falle einer Anerkennung als Asylberechtigter und der Zuerkennung internationalen Schutzes werden die Zeiten der Aufenthaltsgestattung jedoch hinzugerechnet.
b. Duldung
Für Duldungszeiten ergibt sich ein anderes Bild. Eine Duldung bedeutet die Aussetzung der Abschiebung, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Die Duldungsgründe können sehr vielfältig sein.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht in Duldungszeiten keine Zeiten rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts. Anders ist das bei Duldungen während eines später erfolgreichen Asylfolgeverfahrens. Sie werden ab Antragstellung mitberücksichtigt.
c. Fiktionswirkung
In einigen Fällen wird zu späterem Zeitpunkt über die Aufenthaltserlaubnis entschieden. Dann kann es zu einer sogenannten Fiktionswirkung kommen, bei der eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt wird. Diese besagt, dass der Verwaltungsakt der Behörde zur Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis noch aussteht. Die Fiktionswirkung kann in einigen Fällen den Charakter eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts aufweisen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Fiktionswirkung auf einen Antrag erfolgt und daraufhin der Aufenthalt erlaubt oder verlängert wird.
d. Ungültigkeit des Passes
Wenn der Pass abläuft und keine Gültigkeit mehr besitzt, wird der Aufenthalt in Deutschland nicht automatisch rechtswidrig. Vielmehr kann die Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel gem. §52 Abs.1 S.1 Nr.1 AufenthG widerrufen.
e. Verkürzung der 8-Jahresfrist
Der erforderliche Mindestaufenthalt in Deutschland beträgt für eine Einbürgerung nach §10 Abs.1 S.1 Hs.1 StAG in der Regel acht Jahre. Eine Verkürzung auf sieben Jahre ist nach Abs. 3 S. 1 möglich, wenn durch Bestätigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ein erfolgreich absolvierter Integrationskurses nachgewiesen wird.
Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen (Sprachkenntnisse Deutsch B2 und höher) kann die erforderliche Mindestaufenthaltszeit gemäß §10 Abs. 3 S. 2 StAG sogar auf sechs Jahre verkürzt werden.
h. Einbürgerungstest
Die erforderlichen staatsbürgerlichen Kenntnisse werden in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Der Einbürgerungstest wird mittels Fragebögen durchgeführt, bei denen im Wege eines Multiple-Choice-Verfahrens jeweils aus vier möglichen Antworten die richtige anzukreuzen ist.
Der Einbürgerungstest ist bestanden, wenn unter Aufsicht innerhalb einer Stunde mindestens 17 der gestellten 33 Fragen aus den Themenbereichen “Leben in der Demokratie”, “Geschichte und Verantwortung” und “Mensch und Gesellschaft” sowie zu bundeslandspezifischen Themen richtig beantwortet worden sind.
Der Einbürgerungsbewerber kann den Einbürgerungstest solange wiederholen, bis er ihn bestanden hat.
Fragenkatalog zur Testvorbereitung finden Sie unter:
http://oet.bamf.de/pls/oetut/f?p=514:1:8596129957025:::::
Wie können wir Ihnen helfen ?
Wir kennen als Anwälte die Hürden, die häufig künstlich errichtet werden. Hier ist Geduld und Durchsetzungsstärke gefragt, sowie die entsprechende Fachkenntnis, welche Voraussetzungen die entsprechenden Behörden an Migrierende stellen. Somit können wir Sie von der ersten Minute und zielgerichtet bei Ihrem Vorhaben, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erlangen, unterstützen.
Sie haben Fragen zur Einbürgerung? Vereinbaren Sie telefonisch einen Beratungstermin in den Kanzleiräumen in Berlin unter 030 64077197 oder über das Kontaktformular. In der Regel ist ein persönliches Gespräch nicht mehr zwingend notwendig, sodass die gesamte Abwicklung auch über moderne Kommunikationsmittel erfolgen kann. Dann müssen Sie nicht extra anreisen.
Wir als Rechtsanwalt für Einbürgerung können gerne nach erfolgter Beratung Ihr Einbürgerungsverfahren einleiten und durchführen. Das Verfahren verläuft üblicherweise wie hier nachfolgend beschrieben:
1. Es erfolgt eine persönliche bzw. telefonische Erstberatung, in der zuerst einmal geprüft wird, ob die Voraussetzungen vollständig erfüllt werden.
2. Es wird ggf. Ihre Ausländerakte von der Ausländerbehörde angefordert und geprüft.
3. Sollte die Ausländerakte keine negativen Erkenntnisse aufweisen, welche die Chancen für Ihre Einbürgerung verringern könnten, erhalten Sie in dem Fall eine detaillierte Auflistung der noch notwendigen Unterlagen. Gegebenenfalls helfen wir Ihnen, diese zu erlangen.
4. Antrag auf Einbürgerung wird gestellt
5. Üblicherweise müssen Sie sich nicht persönlich bei der Einbürgerungsbehörde vorstellen oder vorsprechen.
6. Das Verfahren wird durch unsere Kanzlei weiter vorangetrieben. Auch etwaige Probleme oder Bedenken der Einbürgerungsbehörde werden dabei von Ihrem Rechtsanwalt für Einbürgerung mit behandelt und, falls möglich, direkt ausgeräumt.
7. Sie werden eingebürgert.
8. Sollte die Einbürgerungsbehörde den Antrag ablehnen, dann führt die Kanzlei Ihres Rechtsanwalts für Einbürgerung das Widerspruch- und gegebenenfalls auch das Klageverfahren für Sie.