Reform des Staatsangehörigkeitsrechts 2024/2025 – aktuelle Änderungen im Überblick

Mit dem Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz (StARModG) hat Deutschland seit dem 27. Juni 2024 das Einbürgerungsrecht umfassend reformiert: kürzere Fristen, Mehrstaatigkeit (doppelte Staatsangehörigkeit) als Regelfall und klarere Regeln für in Deutschland geborene Kinder. Wer zeitnah den Antrag stellen möchte, profitiert von einer strukturierten Beratung zur Einbürgerung.

Aufenthaltsdauer – fünf Jahre sind Regelfall

  • Einbürgerung nach 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt (zuvor 8).
  • Die 2024 eingeführte „Turbo-Einbürgerung“ nach 3 Jahren wurde politisch zurückgenommen; maßgeblich bleibt die Mindestaufenthaltszeit von 5 Jahren. Das Inkrafttreten erfolgt mit der Verkündung.

Praxis-Tipp: Wer Unterlagen für die 3-Jahres-Schiene vorbereitet hatte, sollte sie auf die 5-Jahres-Voraussetzungen anpassen.

Mehrstaatigkeit – jetzt der Regelfall

  • Keine Pflicht mehr, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Mehrstaatigkeit wird grundsätzlich zugelassen.
  • Die frühere Beibehaltungsgenehmigung entfällt; Deutsche verlieren ihre Staatsangehörigkeit nicht mehr automatisch, wenn sie eine weitere annehmen.

Hinweis: Rechtsfolgen im Herkunftsstaat (z. B. Wehrpflicht, Namens- oder Erbrecht) ergeben sich aus dessen nationalem Recht und sollten individuell geprüft werden.

In Deutschland geborene Kinder (ius soli)

Ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern erhält automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig hier lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (z. B. Niederlassungserlaubnis, Daueraufenthalt-EU).

Sprache, Einbürgerungstest & Integration

  • Für die reguläre Einbürgerung genügt Deutsch B1.
  • Staatsbürgerliche Kenntnisse werden in der Regel durch den Einbürgerungstest (Test „Leben in Deutschland“/Einbürgerungstest) nachgewiesen.

Tipp: Sprachzertifikate und Testnachweise frühzeitig sichern; Ausnahmen (Alter, Krankheit, Härtefälle) vorab klären.

Straffreiheit & gesicherter Lebensunterhalt

  • Unbescholtenheit bleibt Grundvoraussetzung; Geringfügigkeitsgrenzen sind zu beachten.
  • Gesicherter Lebensunterhalt: in der Regel kein laufender Bezug von Bürgergeld oder Sozialhilfe; Nachweise (Einkommen, Krankenversicherung, Steuerbescheide) geordnet beifügen.

 

Rechtsanwalt Habib Mammadli – Berlin

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