Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung – Was tun, wenn Ihr Einbürgerungsantrag nicht bearbeitet wird?

Wer einen Einbürgerungsantrag stellt, erwartet zu Recht, dass die zuständige Einbürgerungsbehörde innerhalb angemessener Zeit entscheidet. In der Praxis dauert die Bearbeitung jedoch vielerorts deutlich länger. Insbesondere in Großstädten warten Antragsteller häufig viele Monate oder sogar Jahre auf eine Entscheidung.

Lange Bearbeitungszeiten allein berechtigen allerdings nicht automatisch zu einer Untätigkeitsklage. Zwar eröffnet § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) grundsätzlich die Möglichkeit, nach Ablauf von drei Monaten gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Entscheidend ist jedoch, ob Ihr Einbürgerungsantrag bereits entscheidungsreif ist und die Behörde keinen ausreichenden Grund für die Verzögerung hat.

In diesem Beitrag erfahren Sie, wann eine Untätigkeitsklage sinnvoll ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie Sie am besten vorgehen.

 

Wann ist eine Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung möglich?

Nach § 75 VwGO kann grundsätzlich Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn die Einbürgerungsbehörde über einen Antrag länger als drei Monate nicht entscheidet. Die Drei-Monats-Frist bedeutet jedoch nicht, dass jede Klage automatisch Erfolg hat.

Das Verwaltungsgericht prüft immer, ob die Behörde die Verzögerung nachvollziehbar begründen kann. Gerade im Einbürgerungsverfahren müssen häufig Identitätsfragen geklärt, Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt und die gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen geprüft werden.

Ebenso wichtig ist die Entscheidungsreife des Antrags. Eine Untätigkeitsklage hat regelmäßig nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Behörde alle erforderlichen Unterlagen erhalten hat und den Antrag rechtlich entscheiden könnte. Fehlen noch Nachweise oder wurden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, kann die Verzögerung gerechtfertigt sein.

Aus diesem Grund empfiehlt sich ein abgestuftes Vorgehen. Innerhalb der ersten drei Monate sollte vor allem darauf geachtet werden, dass der Antrag vollständig ist. Sind mehr als drei Monate vergangen und erhalten Sie keine konkrete Rückmeldung, kann zunächst eine schriftliche Sachstandsanfrage sinnvoll sein. Dauert das Verfahren trotz eines vollständigen und entscheidungsreifen Antrags bereits sechs Monate oder länger an, sollte geprüft werden, ob eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO in Betracht kommt.

 

Was passiert nach einer Untätigkeitsklage?

Nach Eingang der Klage fordert das Verwaltungsgericht die Einbürgerungsbehörde zur Stellungnahme auf. Bereits dadurch kommt häufig Bewegung in das Verfahren. Viele Behörden bearbeiten den Antrag kurzfristig, sobald ein Gerichtsverfahren anhängig ist.

Kommt es zu einer gerichtlichen Entscheidung, prüft das Gericht insbesondere, ob der Antrag entscheidungsreif ist und ob ein ausreichender Grund für die Verzögerung besteht. In der Regel verpflichtet das Gericht die Behörde, über den Antrag zu entscheiden. Die Einbürgerung selbst spricht das Gericht nur in besonderen Ausnahmefällen unmittelbar aus.

 

Wann bleibt eine Untätigkeitsklage erfolglos?

Eine Untätigkeitsklage führt nicht automatisch zum Erfolg. Häufig scheitert sie daran, dass der Antrag noch nicht entscheidungsreif ist oder erforderliche Unterlagen fehlen. Auch laufende Sicherheitsüberprüfungen oder andere notwendige Ermittlungen können im Einzelfall einen ausreichenden Grund für die Verzögerung darstellen.

Deshalb sollte vor einer Klage immer geprüft werden, ob sämtliche Unterlagen vollständig vorliegen und die Behörde tatsächlich ohne rechtfertigenden Grund untätig geblieben ist.

 

Warum anwaltliche Unterstützung sinnvoll ist

Eine Untätigkeitsklage kann grundsätzlich auch ohne anwaltliche Vertretung erhoben werden. In der Praxis empfiehlt sich jedoch eine rechtliche Prüfung bereits vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens.

Rechtsanwalt Habib Mammadli, spezialisiert auf das Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht, prüft unter anderem,

  • ob Ihr Einbürgerungsantrag bereits entscheidungsreif ist,
  • ob sämtliche Unterlagen vollständig vorliegen,
  • ob die Voraussetzungen des § 75 VwGO erfüllt sind,
  • und ob zunächst eine anwaltliche Sachstandsanfrage oder bereits eine Untätigkeitsklage der sinnvollere Schritt ist.

Nicht selten führt bereits ein anwaltliches Aufforderungsschreiben dazu, dass die Einbürgerungsbehörde den Antrag wieder bearbeitet und eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden kann.

 

Häufig gestellte Fragen

Kann ich bereits nach drei Monaten Untätigkeitsklage erheben?

Grundsätzlich ja. Entscheidend ist jedoch, ob Ihr Antrag bereits entscheidungsreif ist und kein ausreichender Grund für die Verzögerung besteht.

Muss ich der Behörde vorher eine Frist setzen?

Nein. Eine Sachstandsanfrage oder anwaltliche Aufforderung ist zwar keine gesetzliche Voraussetzung, kann in der Praxis aber sinnvoll sein.

Kann das Gericht mich direkt einbürgern?

In der Regel nicht. Das Gericht verpflichtet die Behörde grundsätzlich dazu, über Ihren Einbürgerungsantrag zu entscheiden.

Wie lange dauert eine Untätigkeitsklage?

Das hängt vom zuständigen Verwaltungsgericht und vom Einzelfall ab. Häufig entscheidet die Behörde bereits während des Gerichtsverfahrens.

 

Fazit

Wer seit vielen Monaten auf eine Entscheidung über seinen Einbürgerungsantrag wartet, muss behördliche Untätigkeit nicht unbegrenzt hinnehmen. Eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO kann ein wirksames Mittel sein, um die Einbürgerungsbehörde zu einer Entscheidung zu verpflichten. Entscheidend ist jedoch, dass der Antrag vollständig und entscheidungsreif ist und kein ausreichender Grund für die Verzögerung besteht.

Lassen Sie Ihren Fall daher vor einer Klage rechtlich prüfen. So können Erfolgsaussichten realistisch eingeschätzt und unnötige Kosten vermieden werden.

 

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